SEPA-Umstellung steht bevor
(pr/eb) Osnabrück, 20. September 2013 / So langsam wird es eng: Finanzexperten schätzen den Aufwand für die SEPA-Umstellung (Single Euro Payments Area - einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) größer ein als die Einführung des Euro. Ein Großteil der Unternehmen hat sich bislang jedoch noch nicht adäquat auf die neue SEPA-Regelung vorbreitet, obwohl sie bereits in wenigen Monaten ansteht. Ein Grund: Mangelnde Informationen. Viele wissen nicht, was SEPA überhaupt ist – geschweige denn, was das für Unternehmen bedeutet und was getan werden muss, damit Zahlungen und Forderungen auch in Zukunft ordnungsgemäß verlaufen.
SEPA beinhaltet Regelungen zum Überweisungsverfahren in den Euroländern. Das neue System gilt ab dem 1. Februar 2014 verbindlich in allen Euroländern. Überweisungen und Lastschriften können ab diesem Tag nur noch nach dem SEPA-Verfahren durchgeführt werden. Die Umstellung auf SEPA soll den Zahlungsverkehr in Europa vereinfachen. Es soll einen europaweit einheitlichen Zahlungsraum für Transaktionen in Euro schaffen und bargeldlose Zahlungen im Euro-Raum standardisieren.
Überweisungen und Lastschriften werden ab dem 1. Februar 2014 endgültig auf das europaweite SEPA-Verfahren umgestellt. Statt Bankleitzahl und Kontonummer wird dann die internationale Bankkontonummer IBAN (International Bank Account Number) benötigt, die beide in einer Nummer zusammenführt. Die 22-stellige IBAN-Nummer findet sich auf dem Kontoauszug und auf der Bankkundenkarte.
Bei grenzüberschreitenden SEPA-Zahlungen in eines der 33 teilnehmenden SEPA-Länder ist vorübergehend neben der IBAN noch der BIC (Business Identifier Code) erforderlich. Dieser international standardisierte Bank-Code ist vergleichbar mit der Bankleitzahl in Deutschland. Durch den BIC ist ein Zahlungsdienstleister weltweit eindeutig identifizierbar. Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Zahlungen den BIC anzugeben, entfällt ab dem 1. Februar 2016.
Die Einzugsermächtigung wird in Zukunft vom SEPA-Lastschriftmandat ersetzt. Damit ermächtigt der Zahler den Empfänger, Geld von seinem Konto einzuziehen. Zugleich erteilt er seiner Bank den Auftrag, die Zahlung von seinem Konto an das Kreditinstitut des Zahlungsempfängers zu überweisen. Ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat enthält folgende Angaben: Zahlungsempfänger, Gläubiger-Identifikationsnummer des Empfängers, Name des Kunden, Bezeichnung der Bank des Kunden, seine Kundenkennung sowie die Angabe, ob es sich um eine einmalige oder um eine wiederkehrende Zahlung handelt. Ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat muss schriftlich erteilt werden.
Eine weitere wichtige Änderung: In Zukunft müssen Zahlungsempfänger von Lastschriften dem Zahler spätestens 14 Kalendertage vor der Fälligkeit des ersten Lastschrifteinzugs die Abbuchung ankündigen und die Höhe der Lastschrift angeben. Dadurch soll dem Zahler ausreichend Zeit gegeben werden, für eine entsprechende Deckung seines Kontos zu sorgen. Bei wiederkehrenden Lastschrifteinzügen gilt: Der Zahler muss vorab mindestens 14 Tage vor dem ersten Abbuchungstermin einmalig über den Einzug und die jeweiligen Fälligkeitstermine informiert werden.
Jeder Kontoinhaber – sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen – ist von der Umstellung auf SEPA betroffen. In Unternehmen sind insbesondere die Abteilungen betroffen, die mit bargeldlosem Zahlungsverkehr zu tun haben, das heißt Buchhaltung, Rechnungswesen, Vertrieb, Einkauf und weitere. Laut einer aktuellen BITKOM-Umfrage hat ein Großteil der Unternehmen nur eine vage Vorstellung davon, was SEPA bedeutet. Dies ist äußerst bedenklich, denn die Folgen einer verspäteten oder fehlerhaften Umstellung auf SEPA können existenziell sein.
Wer nicht bis zum Stichtag auf SEPA umgestellt hat, dem droht die Zahlungsunfähigkeit, da weder Abbuchungen noch Zahlungen mehr möglich sein werden. Hinzu kommen enorme Kosten in Form von erhöhten Bankgebühren. Deshalb sollten Unternehmen ihre Geschäftsprozesse und IT-Systeme rechtzeitig an die neuen Anforderungen anpassen. Wer bereits jetzt mit der Einführung von SEPA beginnt, hat noch ausreichend Zeit, um eventuelle Fehler frühzeitig zu entdecken, zu bereinigen und die Prozesse zu optimieren.
Da die SEPA-Umstellung in erster Linie Mehrarbeit bedeutet und sich Unternehmen von ihr keinen Gewinn versprechen, schieben viele dies als ´lästige Pflicht´ auf die lange Bank. Denn die SEPA-Umstellung erfordert nicht nur eine Aktualisierung der Bankverbindungen von Kunden, Lieferanten Mitarbeitern etc., sondern auch eine Anpassung der internen Geschäftsprozesse an den neuen Lastschriftverkehr. Das bedeutet, die gesamte Unternehmenssoftware muss an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.
Konkret heißt das: Unternehmen müssen eine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen und neue SEPA-Lastschriftmandate einholen bzw. ihre bestehenden schriftlichen Einzugsermächtigungen umwidmen. Außerdem gilt es, die zukünftige Vorabinformationspflicht in die internen Prozesse einzubinden. Da sich künftig zudem die gesetzlichen Vorgaben für Datenformate von Zahlungsinformationen ändern, sind entsprechende Software-Lösungen notwendig, die diese Datenformate unterstützen. Zudem sind – wie bereits beschrieben – sämtliche Stammdaten für den Zahlungsverkehr zu aktualisieren. Außerdem nicht zu vergessen: Die Kontoangaben auf der Geschäftsausstattung (Briefbögen, Visitenkarten, Website) müssen entsprechend aktualisiert werden.
Eine SEPA-Software kann die Umstellung auf das neue Zahlungssystem deutlich vereinfachen. Sie minimiert den Aufwand der Umstellungsformalitäten und bietet zudem die Möglichkeit, die eigenen Zahlungsprozesse zu optimieren. Individuelle SEPA-Software kann in aller Regel an die bestehende IT-Lösung angepasst bzw. in diese integriert werden. Deshalb empfehlen die IT-Experten der LMIS aus Osnabrück, sich individuell beraten lassen. Es sei im Einzelfall zu klären, welche Maßnahmen zu ergreifen seien, damit die SEPA-Umstellung nicht zum finanziellen Fiasko wird.
LMIS